Heerwesen – Der schwingensteinischer Artikelbrief

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Dieser Artikelbrief sei einem jeden zu verlesen, dessen Ausbildung in der Kriegsschule zu Taveresk erfolgreich beendet worden sei, und bereit steht, seinen ehrenvollen Dienst bei den Blauröcken Schwingensteins, oder in einer der sonstigen Wachmannschaften in den Gemarkungen der Baronie anzutreten.

  1. Der Kriegsknecht soll allzeit loyal und seinem obersten Feldhauptmann zu jeder Zeit dienlich sein. Dies sei ein Ritter, Bojar, Freiherr, der Baron höchstselbst oder deren ernannte Vertreter, die im Dienste der Krone Galladoorns in Schwingenstein stehen. Der Kriegsknecht hat zu schwören, dass er allzeit den Befehlen, der von seinem obersten Feldhauptmann bestellten Hauptleuten, sei es Hauptmann, Leutinger, Fähnrich oder Waibel, zu gehorchen und ohne Widerworte auszuführen. Sollte der Kriegsknecht diese Anordnung missachten, so gilt er als eidbrüchig und soll sogleich festgesetzt werden und darf von den Hauptleuten des Banners gerichtet werden. Die Strafe für Befehlsverweigerung seien zehn Hiebe mit der derben Rute, dass er nicht vergesse, wem der Kriegsknecht Gehorsam geschworen hat, sowie die Streichung eines Tagessoldes. Bei einer zweiten Verfehlung seien es zwanzig Rutenhiebe, sowie die Streichung eines Wochensoldes. Bei einer dritten Verfehlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  2. Der Kriegsknecht soll tapfer und mutig wider dem Feinde streiten und für Märsche und Wachten allzeit, ob am Tage oder in der Nacht, bereit stehen und sich nicht verweigern. Dafür sei er mit einem Sold, wie er seinem oder ihrem Range nach dem Soldstatut entspricht, für einen jeden Tag, die er im Dienste verbringt, entlohnt werden.
  3. Der Kriegsknecht hat nicht das Recht den Kriegs- oder Wehrdienst zu verweigern, sollte sich die Zahlung um bis zu 30 Tage verzögern.
  4. Nach einer gewonnenen Feldschlacht gilt die Soldwoche als beendet. Dem Kriegsknecht wird mit dem Morgen des neuen Tages der Sold der neuen Soldwoche ausgehändigt.
  5. Dem Kriegsknecht sei es geraten, die Person und den Namen des obersten Feldhauptmann zu ehren und mit Respekt zu begegnen, sei es Ritter, Freiherr, der Baron höchstselbst oder deren ernannte Vertreter. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von dem obersten Feldhauptmann oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür seien zehn Hiebe mit der derben Rute, sowie die Streichung eines Tagessoldes. Bei einer zweiten Verfehlung seien es zwanzig Rutenhiebe, sowie die Streichung eines Wochensoldes. Bei einer dritten Verfehlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  6. Dem Kriegsknecht sei es geraten die Person und den Namen des Königs und der Königin, des weiteren der Fürsten und Barone des Reiches, sowie der Damenschaft im Allgemeinen zu ehren und mit Respekt zu begegnen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und mit zehn Hieben mit der derben Rute zu bestrafen, damit der Deliquent lerne sich dem Adel des Reiches gegenüber zu benehmen, sowie mit einem dreitägigen Arrest. Bei einer zweiten Verfehlung sei der Deliquent mit zwanzig Rutenhieben, sowie mit einem fünftägien Arrest zu bestrafen. Bei einer dritten Verfehlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  7. Dem Kriegsknecht sei es verboten, sei es im Kriege oder zu Friedenszeiten, zu plündern, zu stehlen, oder zu brandschatzen, es sei denn, dass dafür eine Anweisung des obersten Feldhauptmannes oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten ausgegeben worden sei. Bei Zuwiderhandlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  8. Dem Kriegsknecht sei es bei Strafe an Leib und Leben verboten nach einer erfolgreichen Belagerung das eroberte Dorf, Stadt oder Festungsanlage zu plündern, zu brandschatzen oder der Bevölkerung einen Schaden zuzufügen, der nicht durch die Hauptleute befohlen wurde. Bei Zuwiderhandlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  9. Dem Kriegsknecht sei es unter Strafe an Leib und Leben verboten einen Verletzten zu töten, sei es Freund oder Feind, im Frieden, wie im Krieg, es sei denn er käme dem Befehl von einem der Hauptleute oder deren ernannten Vertreter nach. Bei Zuwiderhandlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  10. Dem Kriegsknecht sei es bei Strafe am Leib und Leben verboten mit dem Feind zu reden, sich zu verbrüdern, zu konspirieren oder diesem Losungen oder sonstiges Wissenswertes zu vermitteln. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von dem obersten Feldhauptmann oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten wegen Verrates gerichtet werden. Bei Zuwiderhandlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  11. Dem Kriegsknecht, der mit seinen Waffen droht oder sie gar benutzt, ohne in einer Übung, im Wachdienste, im Kriege zu sein oder klaren Befehl dafür zu haben, soll festgesetzt werden und darf von den Hauptleuten der Truppe gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei ein zweitägiger Arrest und eine Soldkürzung von zwei Kupfer für eine Woche.
  12. Dem Kriegsknecht sei es bei Strafe verboten, sei es im Wachdienst oder während der dienstfreien Zeit, unnötigen Alarm zu verursachen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von dem obersten Feldhauptmann oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei ein eintägiger Arrest und eine Soldkürzung um drei Kupfer für eine Woche.
  13. Der Kriegsknecht, der den Wachdienst versäumt, zu spät oder angetrunken erscheint, sei mit zehn Hieben der derben Rute zu bestrafen, damit der Kriegsknecht nicht so bald vergesse, welches seine Aufgaben im Dienste des Banner seien.
  14. Der Kriegsknecht, der das Lager, die Truppe oder die Marschkolonne ohne Erlaubnis der Hauptleute verlässt, gilt als eidbrüchig und muss sogleich ergriffen und festgesetzt werden. Der Delinquent darf dann von den Hauptleuten gerichtet werden. Sollte der Deliquent keine angemesse Erklärung für seinen Eidbruch parat haben, so sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  15. Dem Kriegsknecht, der in der Schlacht die Flucht ergreift, darf sofort von jedem seiner Kameraden straffrei niedergestoßen werden. Demjenigen, der einen solchen Feigling und Verräter niederstoße soll gar noch großer Dank zuteil werden für diese Großtat an Reich und Krone.
  16. Der Kriegsknecht darf im Spiele stets nur das einsetzen, dass er als Barschaft besitzen mag. Es ist dem Kriegsknecht bei Strafe verboten Spielschulden über die Grenze der Barschaft zu erzeugen. Bei Zuwiderhandlung sei der Delinquent festzusetzen und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei eine Kürzung des Soldes für einen Monate, die Hundswache für einen Monat, sowie ein zweitägiger Arrest.
  17. Dem Kriegsknecht sei es untersagt sich in einen solch unberechenbaren Zustand der Trunkenheit zu versetzen, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Dienst zur vollsten Zufriedenheit seines obersten Feldhauptmann oder der von ihm eingesetzten Hauptleuten auszuführen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei die Kürzung des Soldes um die Hälfte für einen Monat, die Einteilung zur Hundwache für drei Wochen, sowie ein dreitägiger Arrest. Sollte der Bannerknecht allerdings bereits vom Dienste entbunden sein, so sei es ihm frei gestellt, ob er sich betrinken wolle, oder nicht.
  18. Der Kriegsknecht darf sich nur einem Herrn verpflichten und niemals bei zwei Hauptleuten dienen, um doppelten Sold zu beziehen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei die Streichung des Solds für einen Monat, ein einwöchiger Arrest, sowie zwanzig Schläge mit der derben Rute, damit der Deliquent nicht vergesse, wer sei sei Herr sei, dem er sich zu Gehorsam verpflichtet hat.
  19. Der Kriegsknecht, der die ihm übergebenen Waffen und Rüstteile aus dem Zeughäusern der Baronie Schwingenstein, sollte er solche führen, vernachlässigt, verliert, verkauft oder gar verspielt, soll mit der Streichung der Hälfte des Soldes für drei Monate, der Einteilung zur Hundswache für drei Monate, sowie Küchendienst für drei Monate bestraft werden. Bei einer zweiten Verfehlung innerhalb dieser dreimonatigen Frist sei der Deliquent mit einem schwingensteinischen Gassenlauf zu bestrafen. Bei einer dritten Verfehlung sei der Deliquent aus dem Kriegsdienst zu entlassen, da er nicht zu begreifen scheint, wie er im Kriege zu bestehen hat.
  20. Dem Kriegsknecht ist es untersagt an Raufereien teilzunehmen. Sollte es zu einer solchen Rauferei kommen, müssen die Umstehenden der Truppe die Streitenden unter Einsatz körperlicher Gewalt, aber ohne den Einsatz von scharfen Waffen trennen. Sollten die Streitenden sich nach der Trennung weiter kampfeslustig gebärden, dürfen sie den Steckenknechten des Banners übergeben werden, der die Streithähne festsetzen wird. In diesem Falle dürfen die Streithähne durch die Hauptleute gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei eine Kürzung des Soldes um die Hälfte für einen Monat, die Eintteilung zur Hundwache für einen Monat und ein einwöchiger Arrest.
  21. Dem Kriegsknecht sei es verboten Schlägereien zu beginnen. Der Betroffene muss sogleich festgesetzt und dem Steckenknecht übergeben werden. Der Betroffene darf dann von den Hauptleuten gerichtet werden Die Strafe hierfür sei eine Kürzung des Soldes um die Hälfte für einen Monat, sowie ein schwingensteinischer Gassenlauf, damit er lerne seinen Feuergeist zurückzuhalten.
  22. Dem Kriegsknecht sei es nicht gestattet ,weder andersgeschlechtliche, noch gleichgeschlechtliche Begleiter, sei es im Banner oder im Tross, gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen zum Beischlaf zu zwingen. Bei Zuwiderhandlungen soll der Delinquent festgesetzt werden und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei die Entfernung der Geschlechtsteile des Deliquenten. Sollte er diesen Eingriff überleben, so sei ihm das Leben, so Meret will, geschenkt. Er selbst aber im Banner nun ohne Rechte, ohne Sold, und zum Dienst bis zu seinem Tode verpflichtet. Die Hälfte des einbehaltenen Soldes soll an das Opfer der Tat gehen bis der Delinquent sein oder ihr Leben aushaucht. Bei Wiederholung der Verfehlung ist der Delinquent von den anderen Knechten des Banners strafrei niederzustoßen, wie eine wilde Sau.
  23. Der Kriegsknecht leistet diesen Eid für zwei volle Jahre. Danach sei es an dem Kriegsknecht zu entscheiden, ob er dem Kriegshandwerk treu bleibt und sich für weitere Jahre verpflichtet oder ob er das Banner verlässt. Sein Abschied sei ihm dann gewährt.
  24. Wer sich an die verlesenen Artikel nicht halte, wird als eidbrüchig betrachtet und wird nach dem vorgegeben Strafmaßnahmen gerichtet werden. Es ist in dem Ermessen der Hauptleute diese Vorgaben nach eigener Einschätzung auszudehnen oder zu verringern. Sollte ein Kriegsknecht die verlesenen Artikel nicht verstanden oder vergessen haben, sei es ihm geraten den Leutinger oder den Hauptmann seines Banners aufzusuchen und bei diesem um Aufklärung und Auskunft zu ersuchen.

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