Der schwingensteinische Artikelbrief

 
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Schwingensteinischer Artikelbrief

Dieser Artikelbrief sei einem jeden zu verlesen, der die Ausbildung in der Soldatenschule zu Taveresk erfolgreich beendet hat, und bereit ist, seinen Dienst bei den schwingensteinischen Blauröcken, der Sommburgischen Feldartillerie oder in einer der Wachmannschaften der Freiherrentümer anzutreten.

  1. Der Soldat soll allzeit loyal seinem obersten Feldhauptmann dienlich sein. Dies sei ein Ritter, Bojar, Freiherr, der Baron höchstselbst oder deren ernannte Vertreter, die im Dienste der Krone Galladoorns in Schwingenstein stehen. Der Soldat hat zu schwören, dass er allzeit den Befehlen der, von seinem obersten Feldhauptmann bestellten Hauptleuten, sei es Hauptmann, Profoss, Waibel, Rottmeister oder Fähnrich, zu gehorchen und ohne Widerworte auszuführen. Sollte der Soldat diese Anordnung missachten, soll er sogleich festgesetzt werden und darf von den Hauptleuten der Truppe gerichtet werden. Die Strafe für Befehlsverweigerung seien 10 Hiebe mit dem Stock, Einteilung zum Strafdienst und die Streichung eines Tagessoldes. Bei einer zweiten Verfehlung seien es 20 Hiebe mit dem Stock, Einteilung zum Strafdienst und die Streichung eines Wochensoldes. Bei einer dritten Verfehlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  2. Der Soldat soll tapfer und mutig wider dem Feinde streiten und für Märsche und Wachten allzeit, ob am Tage oder in der Nacht, bereit stehen und sich nicht verweigern. Dafür sei er mit einem Sold von sechs galladoornischen Kupfer an einem jeden Tag, die er im Dienste verbringt zu entlohnen, zahlbar als Ganzes am Ende eines Monats. Der Soldat hat nicht das Recht sich zu verweigern, sollte sich die Zahlung um bis zu fünfzehn Tage verzögern.
  3. Dem Soldaten sei es geraten, die Person und den Namen des obersten Feldhauptmann zu ehren und mit Respekt zu begegnen, sei es Ritter, Bojar, Freiherr, der Baron höchstselbst oder deren Stellvertreter. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von dem obersten Feldhauptmann oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür seien 10 Hiebe mit dem Stock, die Einteilung zum Strafdienst und die Streichung eines Tagessoldes. Bei einer zweiten Verfehlung seien es 20 Hiebe mit dem Stock, Einteilung zum Strafdienst und die Streichung eines Wochensoldes. Bei einer dritten Verfehlung sei der Delinquent am Halse aufzuhängen bis das der Tod eintritt.
  4. Dem Soldaten sei es geraten die Person und den Namen des Königs, der Königin und der Fürsten des Reiches zu ehren und mit Respekt zu begegnen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von dem obersten Feldhauptmann oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten unter der Anklage des Hochverrates gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei der Tod durch Erhängen.
  5. Dem Soldaten sei es verboten, sei es im Kriege oder zu Friedenszeiten, zu plündern, zu stehlen, oder zu brandschatzen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von dem obersten Feldhauptmann oder den von ihm eingesetzten Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei der Tod durch Erhängen.
  6. Dem Soldaten sei es bei Todesstrafe verboten nach einer erfolgreichen Belagerung das eroberte Dorf, Stadt oder Festungsanlage zu plündern, zu brandschatzen oder der Bevölkerung einen Schaden zuzufügen, der nicht durch die Hauptleute befohlen wurde.
  7. Dem Soldaten sei es unter Strafe an Leib und Leben verboten einen Verletzten zu töten, sei es Freund oder Feind, im Frieden wie im Krieg, es sei denn er käme dem Befehl von einem der Hauptleute oder deren Stellvertreter nach.
  8. Dem Soldaten sei es bei Todesstrafe verboten mit dem Feind zu reden, sich zu verbrüdern, zu konspirieren oder diesem Losungen oder sonstiges Wissenswertes zu vermitteln.
  9. Dem Soldaten, der mit seinen Waffen droht oder sie gar benutzt, ohne in einer Übung, im Wachdienste oder im Kriege zu sein, soll festgesetzt werden und darf von den Hauptleuten der Truppe gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei der Tod durch Erhängen.
  10. Dem Soldaten sei es bei Strafe an Leib und Leben verboten, sei es im Wachdienst oder während der dienstfreien Zeit, unnötigen Alarm zu verursachen.
  11. Der Soldat, der den Wachdienst versäumt, zu spät oder angetrunken erscheint, sei mit einem Gassenlauf zu bestrafen.
  12. Der Soldat, der das Lager, die Truppe oder die Marschkolonne ohne Erlaubnis der Hauptleute verlässt, gilt als eidbrüchig und muss sogleich ergriffen und festgesetzt werden. Der Delinquent darf dann von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei der Tod durch Erhängen.
  13. Dem Soldaten, der in der Schlacht die Flucht ergreift, darf sofort von jedem seiner Kameraden straffrei niedergestoßen werden. Demjenigen, der einen solchen Feigling und Verräter niederstoße soll gar noch großer Dank zuteil werden für diese Großtat an Reich und Krone.
  14. Dem Soldaten soll nach einer gewonnenen Feldschlacht durch den Pfennigmeister seiner Truppe eine Prämie von einem Wochensold ausgezahlt werden.
  15. Der Soldat darf im Spiele stets nur das einsetzen, dass er als Barschaft besitzen mag. Es ist verboten Spielschulden über die Grenze der Barschaft zu erzeugen. Bei Zuwiderhandlung sei der Delinquent festzusetzen und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei eine Kürzung des Soldes für drei Monate, Strafdienst und in Friedenszeiten zusätzlich ein zweitägiger Arrest.
  16. Dem Soldaten sei es untersagt sich in einen solch unberechenbaren Zustand der Trunkenheit zu versetzen, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Dienst zur vollsten Zufriedenheit  seines obersten Feldhauptmann oder der von ihm eingesetzten Hauptleuten auszuführen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei die Einteilung zum Strafdienst, sowie die Kürzung des Soldes um die Hälfte für Drei Monate. Sollte der Soldat allerdings bereits vom Dienste entbunden sein, so sei es ihm frei gestellt, ob er sich betrinken wolle, oder nicht.
  17. Der Soldat darf sich nur einem Herrn verpflichten und niemals bei zwei Hauptleuten dienen. Bei Zuwiderhandlung ist der Delinquent festzusetzen und darf von den Hauptleuten unter der Anklage des Verrats gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei der Tod durch Erhängen.
  18. Der Soldat, der die ihm übergebenen Waffen und Rüstteile aus dem Zeughäusern der Provinz Schwingenstein, sollte er solche führen, vernachlässigt, verliert, verkauft oder gar verspielt, soll mit der Streichung der Hälfte des Monatsoldes für sechs Monate bestraft werden. Bei einer zweiten Verfehlung innerhalb dieser sechsmonatigen Frist sei der Soldat mit fünfmaligem Gassenlaufen und Strafdienst zu bestrafen. Bei einer dritten Verfehlung sei der Soldat mit dem Tod durch Erhängen zu bestrafen.
  19. Dem Soldaten ist es untersagt an Schlägereien teilzunehmen. Sollte es zu einer Schlägerei kommen, müssen die Umstehenden der Truppe die Streitenden unter Einsatz körperlicher Gewalt, aber ohne den Einsatz von Waffen trennen. Sollten die Streitenden sich nach der Trennung weiter kampfeslustig gebärden, dürfen sie dem Büttel der Truppe übergeben werden, der die Streithähne festsetzen wird. In diesem Falle dürfen die Streithähne, die der Truppe angehören durch die Hauptleute gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei eine Kürzung des Soldes um die Hälfte für einen Monat, Strafdienst und in Friedenszeiten zusätzlich ein zweitägiger Arrest.
  20. Dem Soldaten sei es verboten Schlägereien zu beginnen. Der Betroffene muss sogleich festgesetzt und dem Büttel übergeben werden. Der Betroffene darf dann von den Hauptleuten gerichtet werden Die Strafe hierfür sei eine Kürzung des Soldes um die Hälfte für drei Monate, Strafdienst, sowie zweimaliges Gassenlaufen.
  21. Dem Soldaten sei es gestattet vom gefallenen Feinde Beute zu nehmen. Was er finde, gehöre ihm. Ausnahmen seien Artillerien, Proviant und Ausrüstungsgegenstände unbekannter Art. Über diese Dinge sollen die Hauptleute sogleich unterrichtet werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Delinquent an Leib und Leben bestraft werden.
  22. Dem Soldaten sei es nicht gestattet weder andersgeschlechtliche, noch gleichgeschlechtliche Begleiter, sei es in der Truppe oder im Tross, gegen seinen Willen zum Beischlaf zu zwingen. Desgleichen sei der Ehebruch untersagt. Bei Zuwiderhandlungen soll der Delinquent festgesetzt werden und darf von den Hauptleuten gerichtet werden. Die Strafe hierfür sei die Einteilung zum Strafdienst und eine Kürzung des Soldes um die Hälfte für die Dauer eines Jahres, sowie ein dreimaliges Gassenlaufen. Bei Wiederholung der Verfehlung ist der Delinquent mit der Entfernung seiner Geschlechtsteile zu bestrafen. Sollte er dieses überleben, sei es ihm gestattet weiter im Heer zu dienen.
  23. Der Soldat leistet diesen Eid für zwei volle Jahre. Danach sei es an dem Soldaten zu entscheiden, ob er dem Kriegshandwerk treu bleibt und sich für weitere zwei Jahre verpflichtet oder ob er die Truppe verlässt.
  24. Wer sich an die verlesenen Artikel nicht halte, wird als eidbrüchig betrachtet und wird nach dem vorgegeben Strafmaßnahmen gerichtet werden. Es ist in dem Ermessen der Hauptleute diese Vorgaben nach eigener Einschätzung auszudehnen oder zu verringern. Sollte ein Soldat die verlesenen Artikel nicht verstanden oder vergessen haben, sei es ihm geraten den Profoss seiner Truppe aufzusuchen und bei diesem um Aufklärung und Auskunft zu ersuchen.

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© Gilde der Drachenreiter e.V. - letzte Änderung am: 19.11.2009