Satzung

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 Satzung der

„Gilde der Drachenreiter e.V.“

Verein für Live-Rollenspiel und erlebte Geschichte


Fassung vom 22.11.2011
Am 27.01.2012 von der Mitgliederversammlung eingesetzt


  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Gilde der Drachenreiter“ e.V. Verein für Live-Rollenspiel und erlebte Geschichte.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Der Verein soll beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen werden.
  2. Zweck und Aufgaben des Vereins
    1. Zweck des Vereins sind sowohl die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit dem Live-Rollenspiel, als auch die Verbreitung von Kenntnis und Verständnis des Mittelalters als Ursprung der europäischen Kultur.
    2. Der Satzungszweck wird durch die Aufgaben verwirklicht:
      1. Die Idee des Live-Rollenspieles in Hessen zu verbreiten. Dies geschieht durch die Organisation und Unterstützung von Live-Rollenspielveranstaltungen und Ausstellungen.
      2. Die Herstellung und Pflege der Kontakte und Verbindungen zur internationalen Rollenspielgemeinschaft. Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung.
      3. Die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit dem Live-Rollenspiel in seiner Vielfalt, d.h. auf die künstlerischen, historischen und sozialen Aspekte hinzuweisen.
      4. Die Unterstützung aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen Kontakten der Rollenspieler dienen (hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Jung und Alt).
      5. Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen der „Gilde der Drachenreiter“ dienlich sind.
    3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Die „Gilde der Drachenreiter“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck des Vereins ist in Paragraph 2 niedergelegt.
    2. Die „Gilde der Drachenreiter“ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Mittel der „Gilde der Drachenreiter“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    5. Bei der Auflösung der „Gilde der Drachenreiter“ oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Station Peiper der Kinderklinik des Klinikums der Justus Liebig-Universität in Gießen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  4. Rechtsgrundlagen
    1. Die Satzung, sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Rechtsgrundlage ist die Satzung.
  5. Mitgliedschaft
    1. Mitglied in der „Gilde der Drachenreiter“ kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und seine Ziele unterstützt.
    2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
    3. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
    4. Für die Mitgliedschaft Jugendlicher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
    5. Die Anschrift der Mitglieder (einzeln und als Mitgliederliste) dürfen im Sinne des Datenschutzes nur nach erfolgter Genehmigung des Mitgliedes (durch entsprechenden Vermerk auf dem Aufnahmeblatt) an andere Mitglieder, und nur an solche zu ausschließlich den Vereinszielen dienenden Zwecken weitergegeben werden.
  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen Rede- und Antragsrecht sowie das aktive Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
    2. Alle natürlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besitzen das passive Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
    3. Juristische Personen besitzen nur das aktive Stimmrecht.
    4. Alle Mitglieder besitzen jeweils nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
    5. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
    6. Jedes Mitglied hat das Recht, bei jeglichem Schriftverkehr nach seinem Namen den Zusatz „Mitglied in der Gilde der Drachenreiter“ zu führen.
    7. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche tatsächlich entstandener Auslagen.
    8. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
      1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
      2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
      3. Den Mitgliedsbeitrag im Voraus zu bezahlen.
  7. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann aus triftigen Gründen einen Antrag ablehnen. Dieses bedarf der Schriftform.
    2. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag an die Vereinsanschrift und Überweisung des Mitgliedsbeitrags auf eines der Vereinskonten. Der Eintritt ist ganzjährig möglich, die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Folgemonats nach Zahlungseingang.
    3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Deren Entscheidung ist endgültig.
    4. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Tod,
      2. durch schriftliche Austrittserklärung,
      3. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
      4. durch Ausschluss.
    5. Die Austrittserklärung hat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an die Vereinsadresse zu erfolgen. Hierbei ist eine 6-wöchige Kündigungsfrist einzuhalten.
    6. Der Ausschluss erfolgt
      1. bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
      2. wegen groben unsportlichen, oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
    7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Suspendierungserklärung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben.
    8. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem suspendierten Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
    9. Wird der Ausschließungsbeschluss von dem suspendierten Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
    10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  8. Beiträge
    1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
    2. Mitgliedsbeiträge sind für 12 Monate (1 Jahr) im Voraus zu bezahlen. Bei fortgesetzter Mitgliedschaft ist mit Beginn des Geschäftsjahres der Beitrag fällig. (Ausnahmefälle regelt Abs. 4)
    3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
    4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Hierzu ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  9. Organe des Vereins
    1. Organe des Vereins sind:
      1. Vorstand
      2. Mitgliederversammlung
    2. Die Organe des Vereins geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  10. Vorstand
    1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB besteht aus:
      1. 1. Vorsitzender
      2. 2. Vorsitzender
      3. Kassenwart
      4. Schriftführer
    2. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.
    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
    5. Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
      2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
      3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
      4. Der Schriftführer führt bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll.
      5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
      6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    7. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern nicht wenigstens 1/4 der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
    8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  11. Beisitzer des Vorstandes
    1. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
    2. Die Beisitzer sind Mitglieder des Gesamtvorstandes und nehmen an den Vorstandsitzungen teil.
    3. Die Beisitzer sind bei Entscheidungen des Gesamtvorstandes stimmberechtigt.
  12. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der „Gilde der Drachenreiter“. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
    2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher in Textform, welche auch bei einer Einladung in elektronischer Form gewahrt ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
    3. Ergänzungen zur Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung sind mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie Vorstandswahlen möglich. Anträge zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen.
    4. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindesten vier Wochen einzuladen.
    5. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.
  13. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
      1. Wahl und Abwahl des Vorstandes.
      2. Wahl der Kassenprüfer.
      3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
      4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
      5. Genehmigung des Haushaltsplanes.
      6. Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf Grundlage von Satzung und Programm.
      7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
      8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
      9. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
      10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  14. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, wird ein Protokollant von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder.
    3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem Entgegenstehen.
    4. Jede Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt.
    5. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Einladung bekanntgegeben worden sind.
    6. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
  15. Protokolle
    1. Über Versammlungen sind Protokolle zu führen.
    2. Der Versammlungsleiter und der Protokollant haben die Protokolle zu unterzeichnen.
  16. Kassenprüfung und Kassenführung
    1. Die „Gilde der Drachenreiter“ führt eine eigene Kasse. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei berechtigten Zweifeln sind Zwischenprüfungen zulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.
  17. Auflösung
    1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
    3. Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird gemäß Paragraph 3 Abs. 5 behandelt.

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