Gerichtsbarkeit

Wer richtet Wen in Galladoorn?

  • Der König erläßt die Krongesetze, die für alle Wesen und Unwesen in Galladoorn bindend sind.
  • Fürsten und Barone befolgen das königliche Gesetz und erweitern dies oft sehr eigenwillig. Die größten Unterschiede ergeben sich in den Strafmaßnahmen.
  • In den Gemarkungen und Bezirken einer Provinz hat der jeweilige Markverweser oder Stadtverweser für die Durchsetzung der königlichen/fürstlichen Gesetze Sorge zu tragen.
  • Stadtverweser und Markverweser müssen eigene Gesetzesabweichungen vom Provinzherren genehmigen lassen.
  • Markverweser/Stadtverweser dürfen Adelige Straftäter nicht verurteilen, lediglich in Gewahrsam nehmen.
  • Die Rechtsprechung über Freiherren und Ritter obliegt dem jeweiligen Provinzherren oder dessen befugten Stellvertreter.
  • Adelige (zum Beispiel Freiherren oder Ritter) haben das Recht eine Verhandlung vor dem König zu fordern, allerdings wird dies am Königshof ungern gesehen, so dass am Königshof in der Regel mit einer härteren Strafe zu rechnen ist.
  • Rechtsprechung über Adelige, die im Rang einem Provinzherren gleich- oder höhergestellt sind, werden alleinig vom König oder dessen Stellvertreter verurteilt.
  • Sämtlichen Gesetze Galladoorns gelten im vollen Umfang für ausländische Adelige.
  • Reichsritter dürfen in jeder Verhandlung ein Veto einlegen, das eine Urteilung durch den König zur Folge hat.
  • Nicht selten halten sich Provinzherren oder Stadtverweser bei Hofe einen Rechtsgelehrten der sie vertritt und berät. Denn kaum ein Adeliger ist in der gesamten Auslegung der galladoornischen Gerichtsbarkeit bewandert.
  • Ein Angeklagter der nicht von Stand ist hat kein Recht zur Verteidigung, es sei denn er findet einen Adeligen Fürsprecher.
  • Ein Fürsprecher bürgt im vollem Umfang für die Unschuld des Angeklagten und kann von der Obrigkeit unter Umständen belangt werden.
  • In gewissen Fällen kann eine Verurteilung des Angeklagten ohne seine Anwesenheit vollzogen werden.
  • Wer sich seiner Bestrafung entzieht wird für Vogelfrei erklärt, oder schlimmer …

Sicherlich würde es auch hier den Rahmen bei Weitem sprengen, jedes Gesetz und jede Verordnung aufzuführen, vor allem, da es sich von Region zu Region, von Stadt zu Dorf ändern kann. Allgemein gültig ist jedoch die Unterteilung in minderschwere Vergehen und schwere Verbrechen. Zu den ersteren zählt z.B. Betrug oder unanständiges Benehmen in der Öffentlichkeit, während Raub, Wegelagerei, Mord oder Verrat als Schwerverbrechen geahndet wird. Die Strafen für Vergehen können von öffentlicher Zurschaustellung über Ersatz- und Strafzahlungen bis zur Züchtigung, Kerkerhaft oder Amputationen von Gliedmaßen reichen. Für schwere Verbrechen geht das Strafmaß über alles oben Erwähntes bis hin zum Tode, Verbannung oder Exil.