Der Kronrat

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Der galladoornsche Kronrat ist das höchste Organ des Königreiches Galladoorn. Im Kronrat kann jedes beliebige Thema erörtert werden. Es gibt keine festgelegten Kompetenzen und keinen festgelegten Ablauf. Üblich ist zu Beginn des Kronrats ein Bericht der Kronratsmitglieder zu den jeweiligen Provinzen des Reiches.

Sofern der Kronrat als offener Kronrat tagt, ist es jedem Galladoorner von Stand erlaubt dem Kronrat beizuwohnen. Häufig räumt die Krone dem anwesenden Adel die Möglichkeit ein, eigene Anliegen dem Kronrat vorzutragen. Auch ausländische Gäste können auf Einladung der Krone oder im Gefolge eines Kronratsmitgliedes bei einem offenen Kronrat anwesend sein. Ebenso können im Gefolge des Adels auch Gemeine zum Kronrat Zugang haben. Dies betrifft insbesondere die Bediensteten der Adeligen, aber auch Gelehrte, Magier und Priester.

Mitglieder
Der Kronrat setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen.
– Primus Inter Pares
– amtierende, regierende Barone / Baroninnen
– amtierende, regierende Fürsten / Fürstinnen
– amtierende(r), regierende(r) König / Königin
Es ist üblich zusätzlich einen Vertreter der Gemeinschaft des Drachen in den Kronrat zu berufen.

Wird der Kronrat bei Einladung durch die Krone nicht als offener Kronrat deklariert sind nur die Mitglieder des Kronrates zugelassen, sowie ausdrücklich Eingeladene. Dies wird gemeinhin als geschlossener Kronrat bezeichnet.

Ist jemand zu einem geschlossenen Kronrat nicht geladen, kann er sich auch nicht auf Grund anderer Privilegien Zutritt verschaffen. Dies gilt insbesondere für die Reichsritter.

Vertretung
Ein Mitglied des Kronrates, das zum Kronrat nicht erscheint wird in der Regel durch seinen Vogt vertreten. Darüber hinaus können sich die Mitglieder des Kronrates mit Zustimmung der Krone durch eine andere Person ihres Vertrauens (zB ein Familienmitglied) im Kronrat vertreten lassen. Dies gilt sowohl im offenen, als auch im geschlossenen Kronrat.

Der Vertreter kann mit folgenden Rechten ausgestattet werden:
1. Anwesenheit
2. Rederecht
3. Stimmrecht

Mit dem Amt des Vogtes gehen das Recht der Anwesenheit und das Recht der Rede im Kronrat stets einher und müssen nicht gesondert verliehen werden.

Im Übrigen werden die genannten Rechte mit folgenden traditionellen Formeln verliehen.

Ich, XXX von XXX, Fürst/Baron von XXX geben folgendes zu Wissen.
Es ist mein Wunsch, dass mein treuer Vasall/Vogt/Gatte/…, XXX, meinen Platz im Kronrat einnimmt.
Im Kronrat soll er hören was geschieht um mir Kunde zu bringen.
Er soll an meiner Stelle sprechen um die Angelegenheiten meines Lehens XXX vorzubringen.
Er soll an meiner statt zum Wohle des Reiches meinen unumstößlichen Willen kundtun.

Die Krone stimmt der Verleihung jedes der drei Rechte gesondert zu oder lehnt es ab.

Rederecht
Im Kronrat führt die Krone selbst die Rede.
Jedes Mitglied des Kronrates hat das Recht zu sprechen, solange die Krone dies erlaubt.
Jedes Mitglied des Kronrates darf anderen Anwesenden das Wort erteilen, solange die Krone dem nicht widerspricht.

Abstimmung
Die Krone entscheidet ob über ein Thema abgestimmt wird.
Kommt es zu einer Abstimmung ist die Stimmgewichtung wie folgt:
– Primus Inter Pares: kein Stimmrecht
– Baronie: 1 Stimme
– Fürstentum: 2 Stimmen
– Krone: Summe aller Stimmen plus 1 Stimme

Die Krone hat also immer die Stimmmehrheit und kann alle anderen Mitglieder überstimmen.
Eine Enthaltung der Krone bei Abstimmungen ist daher nicht unüblich.

Ergebnisse einer Kronratsentscheidung sind für das gesamte Reich bindend, auch für die Krone. Kronratsentscheidungen können daher auch geltendes galladoornsches Recht im Einzelfall aufheben oder dauerhaft abändern.

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