Der Magikanus

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Der Magikanus

Der Magikanus ist eine besonderer galladoornscher Ritter. Er erfüllt seine ritterlichen Pflichten mittels arkaner Kraft. Es ist schwer diesen Stand genau zu beschreiben, denn es gab ihn nur 250 Jahre in Galladoorn und in dieser Zeit machte er viele Veränderungen durch.

Die historischen Veränderungen
Nach dem Fall der Schatten und der Gründung Galladoorns durch König Siegmund und seine Getreuen, war nahezu zweihundert Jahre, jegliche Zauberei in Galladoorn verboten.Dennoch gab es auch zu jenen Tagen Magiekundige in Galladoorn und unter ihnen welche, die dem Königreich treu waren, obwohl sie wegen Hexerei verfolgt wurden. Sie nannten sich der Zirkel und heute weis man, daß sie am Rande des Mittenwaldes in kleinen Grüppchen lebten, auf alle Provinzen verteilt.

  • 353 v.V. Ritterschlag des Gerbald von Eichenhain (König Friedbart der Einsichtige)
  • 349 v.V. erster Hofmagier (König Gernot der Greise)

Die Gesetze, die Magie betreffend, werden stets weiter verändert, so daß es bald Hofmagier an allen Baronshöfen gibt. Und adelige Kinder mit arkaner Gabe, kamen beim Prinzen Gerbald, dem ersten Magikanus, in Knappschaft, sodaß aus dem einzelnen zaubernden Ritter ein ganzer Stand wurde. Die Mitglieder des Zirkels sind immer weniger Verfolgung ausgesetzt und immer mehr arkan Begabte schließen sich immer offener dem Zirkel an. Die Hofmagier, stammen aus Reihen des Zirkels oder aus dem Ausland.
Die Unterschiede zwischen den Magikani und den Hofmagiern sind sehr deutlich.
Die Aufgaben der Magikani sind der Kampf wider verbotene Zauberei und arkane Bedrohungen des Reiches. Sie nutzen nur einen Bruchteil dessen, was arkan möglich ist und zaubern i.d.R. nur um Zauberei zu unterbinden, sowie Dämonisches zu bannen.
Die Aufgaben der Hofmagier sind die arkane Beratung des Königs und des Fürsten, sowie der Barone. Darüberhinaus legen sie die ersten magischen Bibliotheken an und versuchen langsam aber stetig die arkane Forschung und Bildung möglich zu machen.

  • 232 v.V. Gründung der Akademie (König Adalbert der Weise)

Mit der Gründung von Gilde und Akademie wird die Magie in Galladoorn erlaubt. Die Magier des Zirkels verlassen ihre geheimen Orte im Mittenwald und schließen sich der Gilde an. Magische Forschung wird möglich, doch Zauberei außerhalb der Gilde wird, nicht nur, aber vor allem, in der Regierungszeit Roberts des Blutigen (230 – 203 v.V.) rigoros und streng verfolgt.Adelige Kinder mit arkaner Gabe werden weiterhin bevorzugt Magikani und dienen dem Reich als kontrollierende Instanz gegenüber der Gilde.

  • 175 v.V. Liberalisierung der Magischen Gesetze (König Rudolph der Kühne)

Die Akademie ist im Königreich fest etabliert, und dient dem Nutzen des Reiches. Die Alltagsmagier erhalten das Lehen Weißenfels im Süden der Kronmark. In den meisten Dörfern gibt es Dorfmagier, die dem Volke vor Ort nützen. Diese Dorfmagier sind zwar Mitglieder der Gilde aber sehr autark in ihrem Handeln.
Für die Magikani gibt es keine Aufgaben im Reich, die nicht auch von den Fakultäten für Kampfmagie und Extrasphärik übernommen werden könnten. Ihre Zauber unterliegen inzwischen auch dem Codex der Gilde, trotzdem unterstehen sie weiterhin der Gerichtsbarkeit der Ritterschaft, die allerdings, beim einzig dokumentierten Vorfall dieser Zeit den Rat der Gilde einholte und den Primus Interpares hinzuzog.
Der Ritterschlag zum Magikanus wird ab 130 v.V. langsam aber stetig mehr ein Ehrentitel für verdiente Magier, die den Ritterschlag auch häufig ohne Knappschaft erhalten und das Schwert nur noch symbolisch tragen, ohne es führen zu können. Dies sorgt nicht nur für den Unmut der Ritterschaft, sondern auch für Irritationen im Ausland. Trotzdem waren die Magikani hoch angesehen und hatten großen Einfluß in der Gilde, obwohl es ihnen verwehrt war, weitere Ämter in der Akademie, oder als Hofmagier anzunehmen.

  • 102. v.V. Stand des Magikanus wird abgeschafft (König Christopherus der Gerechte)

Auf Wunsch der Ritterschaft wird der Stand des Magikanus durch den Kronrat in soweit abgeschafft, daß keine neuen Magikani geschlagen werden sollen.

  • 76 v.V. Tod des letzten Magikanus (König Siegfried)

Trotz dieser großen Veränderungen, gibt es Beständiges und Grundlegendes, was den Magikanus ausmacht. Zuersteinmal ist er ein Ritter, die Tugenden der Ritterschaft gelten für ihn ohne Unterschied. Er hat dieselben gesellschaftlichen Pflichten und Rechte wie der Ritter. Er lernt höfische Tänze, die Minne, das Benehmen bei Hofe so ganz selbstverständlich, wie das Reiten, den Schwertkampf und die Taktik.

Die Unterschiede
Das Tragen von metallenem Rüstzeug ist dem Magikanus verwehrt, er rüstet sich mit wattiertem und ledernem Rüstzeug. An der Auswahl der Waffen, stehen ihm nur das ritterliche Schwert, der ritterliche Schild und der Stab zur Wahl. Am ritterlichen Gestech mit Lanzen nimmt er nicht teil.

Es war durchaus möglich, daß ein Magikanus ein nicht arkanes Kind in Knappschaft nahm und zur Ritterschaft führt, oder auch daß ein Ritter ein arkanes Kind in Knappschaft nahm. Die jeweils fehlenden Fähigkeiten (der Kampf mit schweren Waffen bzw. die Zauberei) wurden von anderen Rittern, bzw. anderen Magikani oder der Akademie vermittelt.
In der Auswahl seiner Zaubersprüche war der Magikanus nur an den Codex der Gilde gebunden, trotzdem beherrschten die Magikani meist nur eine kleine Auswahl an Zaubersprüchen, die sie versuchten zur Vollendung zu bringen und die in ihrem Wirken sehr zielgerichtet waren. Für die Theoretische Magie, das Studium, die Forschung und die Anlegung von Bibliotheken zeigten sie eher geringes Interesse. Auch die Alchemie, sowie die Illusions- und Alltagsmagie fand unter den Magikani, wenig Zuspruch. Für die Extrasphärik hingegen zeigten sie, zum Leidwesen der Akademie, häufig ein großes Interesse.

Die Satisfaktion
Der Magikanus ist voll und ganz Satisfaktionsfähig. Er kann Satisfaktion fordern und er kann gefordert werden. In der Wahl der Waffen ist er auf Schwert, Schild und Stab beschränkt und seine arkanen Künste darf er ebensowenig zum Einsatz bringen, wie Artefakte oder magische Gegenstände, auch darf er nicht mit Zaubern belegt sein. Diese Gesetze des ritterlichen Zweikampfes gelten in vollem Umfange für ihn.
Sein einziges Sonderrecht, ob Fordernder oder Geforderter, ist der Anspruch den Zweikampf als Hofduell auszufechten. Beim Hofduell tragen die Kontrahenten beide kein Rüstwerk und sind nur mit dem ritterlichen Schwert bewaffnet.

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