Erbrecht

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Das Erbrecht in Galladoorn

,,König Erion, genannt der Gute, hat in seiner Weisheit über den Fortbestand des Salischen Erbrechts entschieden. Mit Beginn des Jahres 38 Erion hat ein jeder Provinzherr das Recht zu seiner Lebenszeit, mit Zustimmung des Königs, seinen Erbfolger innerhalb der ersten Linie seiner Familie frei zu wählen. Hierbei soll das Geschlecht ohne Bedeutung sein. Der König hat das Recht jederzeit, auch im Nachhinein, einen Thronfolger abzusetzen und einen neuen zu bestimmen. Verzichtet der Provinzherr, welcher ist ein Fürst oder Baron, auf die Festlegung eines Erben, so gilt weiterhin das alte Recht in vollem Maße.“

So entschieden von Seiner Königlichen Majestät König Erion von Eichenhain, am 22. Tage des zehnten Monats im 37 Regierungsjahres Seiner Majestät.

Dieser neue Erlaß, der aufgrund der Forderung der Baronin Feonora Isolde von Dornengrund entschieden wurde, ändert das seit Anbeginn Galladoorns bestehende Erbrecht grundlegend.
Nun ist es nicht nur mehr männlichen Nachkommen möglich eine Provinz des Reiches zu leiten, sondern es erlaubt auch den weiblichen Kindern eines Fürsten oder Barons die spätere Regentschaft.

Das allgemeine Erbrecht in Galladoorn ist recht einfach:

  • Ein einfaches Freiherrengeschlecht vererbt den Titel eines Freiherren/-frau ausschließlich an das erste Kind. Alle anderen Nachkommen haben das Recht auf die Titulatur „Edler von…“
  • Ein Regent einer Provinz, welches da wäre ein Fürst oder Baron, vererbt an alle Kinder den Titel eines Freiherren. Das Kind das später einmal den Platz des Vaters einnehmen soll ist entweder a) durch den Provinzherren mit Zustimmung des Königs festgelegt, oder b) es erfolgt die Auswahl nach dem Salischen Erbrecht, wonach der älteste Sohn als Universalerbe eingesetzt wird.
  • Sollte die erste Linie einer herrschenden Familie erlischen, wird der Herrschaftsanspruch nicht in zweiter Linie weitervererbt, sondern das Lehen wird vom König neu vergeben.
  • Bei Heirat unter Adeligen, ebenso wie unter Gemeinen, muß der Lehnsherr/Grundherr seine Zustimmung zur Vermählung geben. Er entscheidet auch in Konflikten, denen verschiedene Machtansprüche zugrunde liegen. Das heißt, daß z.B. bei der Hochzeit eines Stadtverwesers mit einer Markverweserin einer der beiden sein Amt aufgeben müßte, einer beide Ämter übernimmt, oder alles bleibt wie es war. Je nach bemessen des Lehnsherren.
  • Die Titel eines Ritters, Ritterin, Magikana oder Magikanus werden alleinig durch Taten erworben. Sie sind nicht erblich. Ebenso kann einem Bürger Galladoorns die Ehre zuteil werden, auf Lebenszeit in den Freiherrenstand erhoben zu werden. Dies ist ebenfalls ein nicht erblicher Titel, der in seiner Art jedoch dem vererbten Freiherrentitel gleichgestellt ist. Die Verleihung eines vererblichen Freiherrengeschlechts dürfte wohl eher die große Ausnahme darstellen.

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