Die Lex Magicae

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Die Lex Magicae

Die Lex Magicae ist ein spezielles Instrumentarium der galladoornischen Gesetzgebung. Sie wurde als strenge Auflage für die arkane Kunst entwickelt und ermöglichte dem Magiebegabten nach langer Zeit des absoluten Magieverbotes das Zaubern im Reich. Dieser besondere Gesetzestext ist nachfolgend in ganzer Länge und originalen Wortlaut aufgeführt:

Präambel 

Königsstolz den 16. Tag des dritten Monats des Jahres 1 Adalbert des Weisen gegeben.

Mit Gründung der Magiergilde Galladoorns und der Königlichen Akademie der magischen Künste zu Galladoorn am heutigen Tage isset der Grundstein geleget das Arkane im Reiche von Grunde auf zu ordnen.
Die Sonderrechte der Krone, der Kronratsmitglieder und der Reichsritterschaft bleiben durch diese Lex Magicae unberührt.

§ 1 ad primum 

Dies Gesetz sei gegeben von der Krone Galladoorns um Klarheit über jene zu geben, die da wirken die Kräfte der Magie und ist als solches vom heutigen Tage an für einen Jeden im Königreiche Galladoorn bindend.

§ 2 ad secundum 

Das Königreich Galladoorn wird in magischen Belangen durch die Magiergilde Galladoorns vertreten. Die Gründung weiterer Gilden im Reiche Galladoorn sei ausdrücklich untersagt. Alle magischen Belange in Galladoorn liegen somit, sofern in dieser Lex Magicae nicht anders geregelt, zur Gänze in Händen der Magiergilde Galladoorns.
Im Regelfalle vertritt der Primus Inter Pares die Interessen der Krone in der Gilde, sowie die Interessen der Kronratesmitglieder durch die Magii Ordinarii vertreten werden. Zu diesem Zwecke sei dem Primus Inter Pares ein Sitz ohne Stimmrecht im Kronrate gegeben.

§ 3 ad tertium 

Es obliegt der Magiergilde Galladoorns, die in dieser Lex Magicae niedergelegten Bestimmungen auszuführen und deren Einhaltung zu überwachen. Zu diesem Zwecke sei es der Gilde gestattet solche Gesetze zu erlassen, welche die Anordnungen dieser Lex Magicae differenzieren, sowie solche, welche die Magie und deren Ausübung im allgemeinen betreffen. Insbesondere sei die Magiergilde dazu angehalten eine dem Geiste dieser Lex Magicae folgendes Verzeichnis magischer Sprüche und Rituale zu führen, welche bei Strafe mit Verbot belegt sind.
Diese von der Magiergilde Galladoorns erlassenen Gesetze seien dieser Lex Magicae in Form eines Appendix beigefügt und gelten sowohl für ihre sämtlichen Angehörigen, als auch für einen jeden der Magie wirket, innerhalb der Grenzen Galladoorns.

§ 4 ad quartum 

Niemandem sei es gestattet, mit Hilfe der Magie einem Anderen körperlichen oder geistigen Schaden zuzufügen oder in seinem freien Willen zu beeinflussen, es sei denn, zum Schutze der eigenen Unversehrtheit oder zum Schutze des Königreiches und seiner Bürger. Des weiteren sei es nicht gestattet, Magie gegen das Wohl des Königreiches einzusetzen.

§ 5 ad quintum

Magie darf in Galladoorn nur gewirkt werden, wenn der Zaubernde mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
I. Der Zaubernde ist Mitglied in der Magiergilde Galladoorns.
II. Der Zaubernde ist Mitglied in einer von der Magiergilde Galladoorns anerkannten Gilde, Akademie, Halle oder Schule und diese Anerkennung wurde öffentlich im Königreich verkündet.
III. Der Zaubernde hat einen Fürsprecher und Bürgen in den Reihen des Adels oder der Magierschaft, welcher mindestens den Titel eines Freiherren, respektive Magius innehat. Der Bürge haftet in vollem Umfang für die Taten des Zaubernden.

§ 6 ad sextum 

Personen, denen nach § 5 das Wirken der Magie in Galladoorn gestattet wurde, unterliegen neben dieser Lex Magicae auch dem Gildencodex der Magiergilde Galladoorns.
Darüber hinaus bedarf das Wirken von höherer Ritualmagie der Unterrichtung der jeweiligen Obrigkeit, wobei eine Unterrichtung nicht für den Fall vonnöten ist, als daß eine erforderliche Dringlichkeit, verursacht durch eine akute oder dräuende Gefahr für Krone, Königreich und Bürger, das vorherige Einholen der Zustimmung der Obrigkeit unmöglich macht. Für diesen Fall ist eine nachträgliche Unterrichtung der Obrigkeit unerläßlich.

§ 7 ad septimum 

Einem Jeden, der keine dieser Bedingungen des §5 zu erfüllen vermag, sei nur das Wirken einfacher Spruchmagie gestattet, sofern er diese zu beherrschen vermag.
Dies Recht kann jeder Zeit von der Obrigkeit beim begründeten Verdacht des Missbrauches entzogen werden.
Da die Grenze der einfachsten Spruchmagie nicht immer der Obrigkeit oder den fremden Zauberkundigen offenkundig ist, sei ein jedes Mitglied der Magiergilde Galladoorns, welches zumindest den Rang eines Adeptus innehat, befähigt in solcherlei Fragen Entscheidung zu fällen.

§ 8 ad octavium 

Bei Personen, denen nach §5 das Wirken der Magie in Galladoorn gestattet wurde obliegt das Vorrecht, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Lex Magicae und ihren Appendix zu richten, der Magiergilde Galladoorns, welche dieses Vorrecht an die örtliche Gerichtsbarkeit zu übergeben vermag.
Bei allen anderen Personen obliegt das Vorrecht, über Zuwiderhandlungen gegen diese Lex Magicae und ihren Appendix zu richten, der örtlichen Gerichtsbarkeit, welche dieses Vorrecht an die Magiergilde Galladoorns zu übergeben vermag.

§ 9 ad nonum 

Es sei bei Todesstrafe verboten, sich in Theorie und Praxis mit der Magie der Nekromantie zu beschäftigen.

§ 10 ad decimum 

Es sei weiterhin bei Todesstrafe verboten, ein Wesen dämonischen Ursprungs zu beschwören, es sei denn, dies geschehe im Sinne der Forschung und Lehre zur Verbannung jener Wesenheiten zum Schutze des Königreiches Galladoorn. Zu diesem Zwecke möge die Beschwörung niederer Wesen dämonischen Ursprunges gestattet sein, sofern dies unter größter Sorgfalt an der königlichen Akademie der Arkanen Künste zu Galladoorn geschieht und von einem Magier der Fakultät für Extrasphärik vom Mindestrang eines Magius durchgeführt wird.

§ 11 ad undecimum 

Es sei darüber hinaus bei schwerster Strafe verboten, einen Menschen [gemeinet sei ein denkendes Wesen, sei es Mensch, Elb, Zwerg oder sogar Ork und anderes denkendes Getier], durch Magie welcher Art auch immer auf Dauer seines freien Willens zu berauben und ihn zum Werkzeuge des Magiers zu machen, auf daß er Taten ausführe welche im eingegeben werden und nicht seiner eigenen Entscheidung entspringen. Überhaupt sei es verboten in jedweder Form bleibenden Einfluß auf Geist, Wesen oder Gedanken eines Menschen zu nehmen, sei es das zu seinem Wissen etwas hinzugefüget oder hinfortgenommen werde.
Solches zu wirken oder zu lehren sei gleichsam mit entsprechender Strafe belegt.
Die Magiergilde Galladoorns sei verpflichtet, eine Klassifizierung der Beherrschungszauberei vorzunehmen und die notwendigen Strafen festzuschreiben, sowie falls nötig Ausnahmeregelungen zu formulieren. Diese Bestimmungen seien im Appendix dieser Lex Magicae niederzulegen.

§ 12 ad duodecimum 

Der Stand eines Magiers sei per se ein besonderer da sich die Magiergilde Galladoorns von allen anderen Gilden des Reiches augenfällig unterscheidet. Deshalb habe ein Magier der besonderes geleistet auch einen besonderen Stand im Reiche.
Ein Mitglied der Magiergilde Galladoorns erhalte nach Ablegen der Prüfung zum Magius dieselben Standesrechte wie sie einem Edlen zustehen.
Ein Mitglied der Magiergilde Galladoorns erhalte nach Ablegen der Prüfung zum Magius Magnificus dieselben Standesrechte wie sie einem Freiherren zustehen.
Ein Mitglied der Magiergilde Galladoorns erhalte nach Ablegen der Prüfung zum Omnimagus Magnificus die selben Standesrechte wie sie einem Baron zustehen.
Die Mitglieder der Magiergilde Galladoorns, welche das Amt des königlichen Hofmagiers und des Akademieleiters bekleiden, erhalten, unabhänigig von ihrem Rang innerhalb der Prüfunbgsordnung, dieselben Standesrechte wie sie einem Freiherren zustehen.

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