Gerichtsbarkeit

Wer richtet Wen in Galladoorn?

  • Der König erläßt die Krongesetze, die für alle Wesen und Unwesen in Galladoorn binden sind.
  • Fürsten und Barone befolgen das königliche Gesetz und erweitern dies oft sehr eigenwillig. Die größten Unterschiede ergeben sich in den Strafmaßnahmen.
  • In den Gemarkungen und Bezirken einer Provinz hat der jeweilige Markverweser oder Stadtverweser für die Durchsetzung der königlichen/fürstlichen Gesetze sorge zu tragen.
  • Stadtverweser und Markverweser müssen eigene Gesetzesabweichungen vom Provinzherren genehmigen lassen.
  • Markverweser/Stadtverweser dürfen Adelige Straftäter nicht verurteilen, lediglich in Gewahrsam nehmen.
  • Die Rechtsprechung über Freiherren und Ritter obliegt dem jeweiligen Provinzherren oder dessen befugten Stellvertreter.
  • Rechtsprechung über Adelige, die im Rang einem Provinzherren gleich- oder höhergestellt sind, werden alleinig vom König oder dessen Stellvertreter verurteilt.
  • Sämtlichen Gesetze Galladoorns gelten im vollen Umfang für ausländische Adelige.
  • Reichsritter dürfen in jeder Verhandlung ein Veto einlegen, das eine Urteilung durch den König zur Folge hat.
  • Nicht selten halten sich Provinzherren oder Stadtverweser bei Hofe einen Rechtsgelehrten der sie vertritt und berät. Denn kaum ein Adeliger ist in der gesamten Auslegung der galladoornischen Gerichtsbarkeit bewandert.
  • Ein Angeklagter der nicht von Stand ist hat kein Recht zur Verteidigung, es sei denn er findet einen Adeligen Fürsprecher.
  • Ein Fürsprecher bürgt im vollem Umfang für die Unschuld des Angeklagten und kann von der Obrigkeit unter Umständen belangt werden.
  • In gewissen Fällen kann eine Verurteilung des Angeklagten ohne seine Anwesenheit vollzogen werden.
  • Wer sich seiner Bestrafung entzieht wird für Vogelfrei erklärt, oder schlimmer….

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